Satzung

§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen: FORUM Stadtkirche e.V.
2. Der Vereinssitz ist Wunstorf. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst, Kultur und Bildung. Er soll die
kulturellen, sozialen und kirchlichen Veranstaltungen in der Stadt fördern und erweitern.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Durchführung von kulturellen, sozialen und kirchlichen Veranstaltungen. Dazu steht dem Verein als Veranstaltungsraum die Stadtkirche zur Verfügung. Einzelheiten zur Nutzung der Kirche werden durch einen Nutzungsvertrag mit der ev. luth. Stifts-Kirchengemeinde geregelt.
3. Die Planungen finden in enger Zusammenarbeit mit der Stadt Wunstorf, den örtlichen Trägern der Kulturarbeit und den Kirchengemeinden statt.
4. Eine kommerzielle Nutzung der Stadtkirche ist in der Regel ausgeschlossen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke“ (§§ 51ff) der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann nach Zustimmung durch den Vorstand jede natürliche oder juristische Person werden. Die Mitgliedschaft wird durch die Abgabe einer Beitrittserklärung und die Bestätigung durch den Vorstand erworben. Das Mindestalter für natürliche Personen beträgt 16 Jahre.
2. Die Mitgliedschaft erlischt:
(1) durch Abgabe einer schriftlichen Austrittserklärung zum Schluss eines Vereinsjahres bei Einhaltung einer Frist von einem Monat;
(2) durch Tod;
(3) durch Ausschluss auf Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied den
Vereinsinteressen grob zuwider handelt. Dem/der Ausgeschlossenen steht die Berufung
an die Mitgliederversammlung frei. Sie ist spätestens einen Monat nach Zustellung des Ausschlussbescheides beim Vorstand einzureichen und zu begründen.§ 5 Beiträge
Den jährlichen Mitgliedsbeitrag legt die Mitgliederversammlung für das jeweils folgende Kalenderjahr fest.§ 6 Vereinsorgane
1. Die Organe des Vereins sind:
(1) die Mitgliederversammlung;
(2) der Vorstand;
2. Die Mitarbeit in den Organen des Vereins ist ehrenamtlich.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den eingetragenen Vereinsmitgliedern.
2. Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Jahr. Auf Antrag des Vorstandes, des Beirates oder von mindestens 10% der Mitglieder muss der/die Vorsitzende die Mitgliederversammlung umgehend einladen.
3. Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder an die letzte bekannte Anschrift unter Einhaltung einer Frist von 10 Tagen schriftlich vom Vorstand mit Angabe der Tagesordnung eingeladen.
4. Der/die Vorsitzende oder im Verhinderungsfall ein Vorstandsmitglied leitet die Mitgliederversammlung und bestimmt ein Mitglied, das ein schriftliches Protokoll führt. Das Protokoll ist von diesem und von den anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen und wird allen Vereinsmitgliedern innerhalb eines Monats zugesandt.
5. Jedes Mitglied kann bis spätestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens 7 Mitgliedern beschlussfähig. Jedes Mitglied, das seinen Beitrag für das laufende Jahr gezahlt hat, ist mit einer Stimme stimmberechtigt. Eine Vertretung ist nur bei juristischen Personen und Personenvereinigungen zulässig.
7. Die Mitgliederversammlung ist u.a. für folgende Angelegenheiten zuständig:
(1) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes;
(2) Entlastung des Vorstandes;
(3) Genehmigung des Haushaltsplanes für das folgende Geschäftsjahr;
(4) Festsetzung der Mitgliederbeiträge;
(5) Ausschluss von Mitgliedern, Entscheidung über die Berufung eines Ausschlusses;
(6) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
(7) Satzungsänderungen;
(8) Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
(9) Einsetzung eines Beirates für einen begrenzten Zeitraum.
Die Beschlüsse zu (6) – (8) bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Beschlüsse zu (6) bedürfen der Anwesenheit von 50% der Mitglieder. Kommt die notwendige Zahl der Mitglieder nicht zusammen, kann der Vorstand mit verkürzter Ladungsfrist innerhalb von 2 Wochen bei gleicher Tagesordnung eine neue Versammlung einberufen. Diese Versammlung ist unabhängig von der Zahl der Mitglieder beschlussfähig, worauf in der Einladung hingewiesen wird.§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus drei gewählten und zwei vom Kirchenvorstand der Stifts-Kirchengemeinde benannten Mitgliedern. Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem 2. Vorsitzenden, dem/der Kassenführer/in und zwei Beisitzern / Beisitzerinnen.
2. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von 2 Jahren. Nach Ablauf der Wahlperiode bleibt der Vorstand kommissarisch bis zur Neuwahl im Amt.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind 2 Mitglieder des Vorstandes, von denen einer der/die 1. oder 2. Vorsitzende sein muss. Der/Die Vorsitzende ist berechtigt, alleine den Verein nach außen zu vertreten.
4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit gilt die gleiche Regelung wie für die Mitgliederversammlung (§ 7).
5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied ernennen. Dieses bleibt bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.
§ 9 Beirat
1. Der auf Beschluss der Mitgliederversammlung eingesetzte Beirat – § 7, Abs. 7 (9) – berät den Vorstand über Art und Inhalt der in der Stadtkirche geplanten Veranstaltungen.
2. Dem Beirat gehören bis zu zwölf Personen an.
3. Der Vorstand beruft die Beiratsmitglieder unabhängig von der Vereinsmitgliedschaft.
4. Über die Abberufung von Beiratsmitgliedern entscheidet der Vorstand.
§ 10 Geschäftsjahr und Rechnungsprüfung
1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
2. Die Mitgliederversammlung wählt gleichzeitig mit dem Vorstand zwei Rechnungsprüfer, die einmal jährlich die Kassenprüfung vornehmen. Über das Ergebnis ihrer Prüfung berichten die Kassenprüfer auf der Mitgliederversammlung.§ 11 Auflösung des Vereins
1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die ev.- luth. Stifts-Kirchengemeinde Wunstorf, die es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung genannten Zwecke verwenden muss.
2. Bei Auflösung des Vereins, bei Wegfall seines Zwecks oder bei Erforderlichkeit der Liquidation des Vereinsvermögens sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder Liquidatoren.
§ 12 Ermächtigung
Soweit in Folge einer Auflage des Registergerichtes oder einer anderen Behörde eine Satzungsänderung erforderlich ist, ist der Vorstand im Sinne des § 26 des BGB befugt, diese Änderungen vorzunehmen.